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Allgemeine Reisebedingungen

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1. Abschluss des Reisevertrags / Bezahlung

  • 1.1 Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter, Geotoura GmbH („Geotoura“) den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung und dieser Allgemeinen Reisebedingungen verbindlich an.
  • 1.2 Die Anmeldung kann mündlich, schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Weg (eMail) vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
  • 1.3 Der Reisevertrag kommt mit der Annahme durch Geotoura zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Geotoura informiert den Kunden über den Vertragsabschluss mit der Reisebestätigung.
  • 1.4 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende unser neues Angebot ausdrücklich oder schlüssig (z.B. durch Leistung der Anzahlung / Restzahlung) innerhalb der Bindungsfrist annimmt.
  • 1.5 Nach Erhalt der Buchungsbestätigung und des Sicherungsscheines ist eine Anzahlung in Höhe von 10 Prozent des Reisepreises fällig und zu zahlen. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Die Restzahlung auf den Reisepreis ist 21 Tage vor Reiseantritt fällig und zu leisten, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird, insbesondere nicht mehr nach Ziffer 7 abgesagt werden kann, und muss unaufgefordert bei Geotoura eingegangen sein. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist deren Gutschrift bei Geotoura.

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2. Versicherung

  • 2.1 Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktritts- und Reiseabbruchskosten-Versicherung bzw. den Abschluss eines Versicherungspaketes, welches eine Reiserücktrittskostenversicherung beinhaltet, zusammen mit der Buchung. Unser Partner für die Reiserücktrittskosten-Versicherung und das Versicherungspaket ist die Europäische Reiseversicherung AG, Vogelweidestr. 5, 81677 München.
  • 2.2 Ferner empfehlen wir bei allen Reisen den Abschluss einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit sowie einer Auslandskrankenversicherung.

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3. Leistungen, Änderung der Leistung,
Änderung der Reiseausschreibung, Leistungsänderung,
Rechte des Reisenden

  • 3.1 Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen in unserem Prospekt und aus den auf diese bezugnehmenden Angaben in der individuellen Reisebestätigung. Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für uns bindend. Geotoura behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung der Reiseausschreibung zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
  • 3.2 Nach Vertragsschluss notwendig werdende Änderungen wesentlicher Reiseleistungen, die von Geotoura nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
  • 3.3 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
  • 3.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, kostenfrei vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer anderen, mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Geotoura in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von Geotoura über die Änderung der Reiseleistung dieser gegenüber geltend zu machen.

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4. Preisanpassung, Rechte des Reisenden

  • Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern:
  • 4.1 Preisänderungen sind nach Abschluss des Reisevertrages lediglich im Falle der auch nach Abschluss des Reisevertrages eingetretenen und bei Abschluss nicht vorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang möglich, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen dem Zugang der Reisebestätigung beim Kunden und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als vier Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, wird der Kunde unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam.
  • 4.2 Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Reisende berechtigt, kostenfrei vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer anderen, mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Geotoura in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diesen Anspruch unverzüglich nach der Mitteilung von Geotoura über die Preisanpassung dieser gegenüber geltend zu machen.

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5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatz-Personen

  • 5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurückzutreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Geotoura. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
  • 5.2 Tritt der Kunde zurück, verliert Geotoura den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, kann aber nach § 651i BGB eine angemessene Entschädigung verlangen, die sich in ihrer Höhe nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von Geotoura ersparten Aufwendungen sowie dessen, was Geotoura durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann, richtet. Geotoura kann diese Entschädigung konkret oder pauschaliert berechnen.
    Pauschaliert kann sie wie folgt verlangt werden:
    - Bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 10% des Reisepreises
    - ab dem 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 30% des Reisepreises
    - ab dem 21. bis 14. Tag vor Reiseantritt 45% des Reisepreises
    - ab dem 13. bis 7. Tag vor Reiseantritt 50% des Reisepreises
    - ab dem 6. Tag vor Reiseantritt bis Reisebeginn 85% des Reisepreises
  • 5.3 Dem Reisenden bleibt es stets unbenommen – auch bei Berechnung der pauschalierten Stornierungsentschädigung –, Geotoura nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der berechneten Höhe entstanden ist.
  • 5.4 Sollen auf Wunsch des Kunden noch nach der Buchung der Reise Umbuchungen (Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart) vorgenommen werden, kann Geotoura eine Umbuchungsentschädigung von bis zu 29,– € erheben. Ein rechtlicher Anspruch des Kunden auf Umbuchungen besteht nicht. Umbuchungen sind ausschließlich bis zum 45. Tag vor Reiseantritt möglich. Umbuchungswünsche nach dieser Frist sind nur nach vorherigem Rücktritt vom Reisevertrag unter den vorgenannten Bedingungen und bei gleichzeitiger Neuanmeldung durch den Kunden möglich. Der Kunde kann jederzeit nachweisen, dass keine oder geringere Kosten als die vorstehende Pauschale durch die Umbuchung entstanden sind.
  • 5.5 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der ursprünglich Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und für sämtliche die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

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6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

  • Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die Geotoura ordnungsgemäß angeboten hat, aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z.B. infolge vorzeitiger Rückreise oder Krankheit) nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Reisenden auf anteile Rückerstattung des Reisepreises. Geotoura wird sich jedoch um die Erstattung der ersparten Aufwendungen durch Leistungsträger bemühen.

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7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveeranstalter

  • 7.1 Ist in der Beschreibung der Reise ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen und wird diese nicht erreicht, so kann Geotoura vom Vertrag zurücktreten, wenn sie die Mindestteilnehmerzahl im Prospekt beziffert sowie den Zeitpunkt angegeben hat, bis zu welchem die Rücktrittserklärung dem Reisenden vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn spätestens zugegangen sein muss, und er in der Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen hat. Ein Rücktritt ist bis spätestens 21 Tage vor dem vereinbarten Reisebeginn gegenüber dem Kunden zu erklären. Auf den Reisepreis geleistete Zahlungen werden dem Kunden umgehend erstattet.
  • 7.2 Stört der Reisende trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Reiseveranstalter nachhaltig oder verhält er sich in solchem Maße vertragswidrig, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist, oder sonst stark vertragswidrig, kann Geotoura ohne Einhaltung einer Frist den Reisevertrag kündigen. Dabei behält der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich des Wertes ersparter Aufwendungen und ggf. Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnliche Vorteile, die er aus der anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.

8. Kündigung des Vertrages wegen höherer Gewalt

  • 8.1 Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz (§ 651j BGB, § 651e Abs.3 BGB). Danach kann Geotoura für die bereits erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
  • 8.2 Geotoura ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Kunden zur Last.

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9. Haftung des Reiseveranstalters, Beschränkung der Haftung

  • 9.1 Unsere vertragliche Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist pro Reise und Kunden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit wir für einen Ihnen entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich sind.
  • 9.2 Für alle gegen uns gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haften wir für Sachschäden je Kunde und Reise bis 4.100,– €. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.
  • 9.3 Die Haftungsbeschränkungen der 9.1 und 9.2 gelten nicht für Ansprüche nach Montrealer Übereinkommen wegen des Verlusts von Reisegepäck.

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10. Obliegenheiten des Kunden, Abhilfe, Fristsetzung vor Kündigung des Kunden

  • 10.1 Der Kunde hat auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder unter der unten genannten Adresse/Telefonnummer anzuzeigen und dort ist um Abhilfe zu ersuchen. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
  • 10.2 Wird die Reiseleistung nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Kunde Abhilfe verlangen, wobei der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigern kann, wenn sie unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt.
  • 10.3 Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet Geotoura innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen, wobei aus Beweisgründen eine schriftliche Erklärung empfohlen wird. Geotoura informiert diesbezüglich über die Pflicht des Kunden, einen aufgetretenen Mangel unverzüglich anzuzeigen, sowie darüber, dass vor der Kündigung des Reisevertrages (§ 651e BGB) eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen ist. Der Bestimmung einer Frist bedarf es dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von Geotoura verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
  • 10.4 Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

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11. Ausschluss von Ansprüchen, Anzeigefrist, Verjährung

  • 11.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter unter der unten genannten Adresse geltend zu machen. Nach Ablauf der einmonatigen Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist oder wenn es sich um Ansprüche aus unerlaubter Handlung handelt. Die genannte Frist gilt nicht für die Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen. Diese sind binnen 7 Tage bei Gepäckverlust und binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung des Gepäcks anzuzeigen, wobei empfohlen wird, unverzüglich an Ort und Stelle die Schadensanzeige bei der zuständigen Fluggesellschaft zu erheben. Gleichermaßen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der örtlichen Reiseleitung oder dem Reiseveranstalter gegenüber anzuzeigen.
  • 11.2 Reisevertragliche Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren bei Sach- und Vermögensschäden in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie alle Ansprüche auf Ersatz von Körperschäden unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.

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12. Informationspflichten über Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

  • Geotoura ist gem. EU-VO Nr. 2111/05 verpflichtet, den Kunden über die Identität des jeweiligen Luftfahrt-Unternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei Buchung zu informieren. Steht/stehen die ausführende/n Fluggesellschaft/en zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, so müssen wir diejenige Fluggesellschaft/en nennen, die die Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen wird/werden und sicherstellen, dass Sie unverzüglich Kenntnis der Identität erhalten, sobald diese feststeht/feststehen. Gleiches gilt, wenn die ausführende Fluggesellschaft wechselt. Die Black List/Schwarze Liste der EU ist auf der Internetseite http://www.air-ban.europa.eu, auf unserer Internetseite und in unseren Geschäftsräumen einsehbar. Die Liste wird von der EU laufend aktualisiert.

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13. Pass- und Visumerfordernisse, gesundheitspolizeiliche Vorschriften

  • 13.1 Geotoura informiert Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Pass- und Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z.B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
  • 13.2 Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind. Insbesondere Zoll- und Devisenvorschriften im Ausland sind einzuhalten.
  • 13.3 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente und muss selbst darauf achten, dass sein Reisepass oder sein Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeit besitzt. Hat der Kunde Geotoura beauftragt, für ihn behördliche Dokumente, etwa ein Visa zu beantragen, so haftet der Reiseveranstalter nicht für die rechtzeitige Erteilung dieser Dokumente durch deutsche oder ausländische Behörden, sondern nur, sofern er gegen eigene Pflichten verstoßen und selbst die Verzögerung verschuldet hat.

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14. Datenschutz

  • Die personenbezogenen Daten, die Sie uns zur Verfügung stellen, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung und zur Kundenbetreuung erforderlich sind. Wir halten bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes ein.

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15. Sonstiges

  • Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Auf diesen Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Der Reiseveranstalter kann an seinem Sitz verklagt werden.

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16. Reiseveranstalter

  • Die auf diesen Seiten veröffentlichten Reisen werden von der Geotoura GmbH veranstaltet.
    Geschäftsführung: Ilona Hensel, Vanessa Krüger
    Handelsregister Amtsgericht Mannheim HRB 700692
    Anschrift: Geotoura, Schiffgasse 4a, 69117 Heidelberg
    Telefon: +49 (0) 6221-43 09 556
    Telefax: +49 (0) 6221-65 39 51
    eMail: info@geotoura.com

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