1.1 Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter, Geotoura GmbH
(„Geotoura“) den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung und
dieser Allgemeinen Reisebedingungen verbindlich an.
1.2 Die Anmeldung kann mündlich, schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Weg
(eMail) vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten
Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht,
sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.3 Der Reisevertrag kommt mit der Annahme durch Geotoura zustande.
Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Geotoura informiert den Kunden über den Vertragsabschluss
mit der Reisebestätigung.
1.4 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein
neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag
kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende unser neues Angebot ausdrücklich
oder schlüssig (z.B. durch Leistung der Anzahlung / Restzahlung) innerhalb der Bindungsfrist annimmt.
1.5 Nach Erhalt der Buchungsbestätigung und des Sicherungsscheines ist eine Anzahlung in Höhe
von 10 Prozent des Reisepreises fällig und zu zahlen. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Die
Restzahlung auf den Reisepreis ist 21 Tage vor Reiseantritt fällig und zu leisten, wenn feststeht, dass die Reise
durchgeführt wird, insbesondere nicht mehr nach Ziffer 7 abgesagt werden kann, und muss unaufgefordert bei
Geotoura eingegangen sein. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist deren Gutschrift bei
Geotoura.
2.1 Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktritts- und Reiseabbruchskosten-Versicherung
bzw. den Abschluss eines Versicherungspaketes, welches eine Reiserücktrittskostenversicherung beinhaltet, zusammen
mit der Buchung. Unser Partner für die Reiserücktrittskosten-Versicherung und das Versicherungspaket ist die
Europäische Reiseversicherung AG, Vogelweidestr. 5, 81677 München.
2.2 Ferner empfehlen wir bei allen Reisen den Abschluss einer Versicherung zur Deckung der
Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit sowie einer Auslandskrankenversicherung.
3.1 Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen
in unserem Prospekt und aus den auf diese bezugnehmenden Angaben in der individuellen Reisebestätigung. Die in dem
Prospekt enthaltenen Angaben sind für uns bindend. Geotoura behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus
sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung der
Reiseausschreibung zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
3.2 Nach Vertragsschluss notwendig werdende Änderungen wesentlicher Reiseleistungen,
die von Geotoura nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen
nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
3.3 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit
Mängeln behaftet sind.
3.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt,
kostenfrei vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer anderen, mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen,
wenn Geotoura in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus ihrem Angebot anzubieten.
Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von Geotoura über die Änderung der Reiseleistung dieser
gegenüber geltend zu machen.
Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im
Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder
Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend
wie folgt zu ändern:
4.1 Preisänderungen sind nach Abschluss des Reisevertrages lediglich im Falle der auch nach Abschluss des
Reisevertrages eingetretenen und bei Abschluss nicht vorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte
Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse in dem
Umfang möglich, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen dem Zugang der
Reisebestätigung beim Kunden und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als vier Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, wird der
Kunde unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt
wird, ist unwirksam.
4.2 Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Reisende berechtigt, kostenfrei vom Reisevertrag
zurück zu treten oder die Teilnahme an einer anderen, mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Geotoura in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diesen Anspruch
unverzüglich nach der Mitteilung von Geotoura über die Preisanpassung dieser gegenüber geltend zu machen.
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurückzutreten.
Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Geotoura. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich
zu erklären.
5.2 Tritt der Kunde zurück, verliert Geotoura den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, kann
aber nach § 651i BGB eine angemessene Entschädigung verlangen, die sich in ihrer Höhe nach dem Reisepreis unter Abzug des
Wertes der von Geotoura ersparten Aufwendungen sowie dessen, was Geotoura durch anderweitige
Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann, richtet. Geotoura kann diese Entschädigung konkret oder pauschaliert
berechnen.
Pauschaliert kann sie wie folgt verlangt werden:
- Bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 10% des Reisepreises
- ab dem 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 30% des Reisepreises
- ab dem 21. bis 14. Tag vor Reiseantritt 45% des Reisepreises
- ab dem 13. bis 7. Tag vor Reiseantritt 50% des Reisepreises
- ab dem 6. Tag vor Reiseantritt bis Reisebeginn 85% des Reisepreises
5.3 Dem Reisenden bleibt es stets unbenommen – auch bei Berechnung der pauschalierten
Stornierungsentschädigung –, Geotoura nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der berechneten Höhe
entstanden ist.
5.4 Sollen auf Wunsch des Kunden noch nach der Buchung der Reise Umbuchungen (Änderungen hinsichtlich
des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart) vorgenommen werden, kann
Geotoura eine Umbuchungsentschädigung von bis zu 29,– € erheben. Ein rechtlicher Anspruch des Kunden auf Umbuchungen
besteht nicht. Umbuchungen sind ausschließlich bis zum 45. Tag vor Reiseantritt möglich. Umbuchungswünsche nach dieser Frist sind
nur nach vorherigem Rücktritt vom Reisevertrag unter den vorgenannten Bedingungen und bei gleichzeitiger Neuanmeldung durch den
Kunden möglich. Der Kunde kann jederzeit nachweisen, dass keine oder geringere Kosten als die vorstehende Pauschale durch die
Umbuchung entstanden sind.
5.5 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und
Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den
besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen
entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der ursprünglich Reisende dem Reiseveranstalter als
Gesamtschuldner für den Reisepreis und für sämtliche die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die Geotoura ordnungsgemäß angeboten hat, aus
Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z.B. infolge vorzeitiger Rückreise oder Krankheit) nicht in Anspruch, so besteht kein
Anspruch des Reisenden auf anteile Rückerstattung des Reisepreises. Geotoura wird sich jedoch um die Erstattung der
ersparten Aufwendungen durch Leistungsträger bemühen.
7.1 Ist in der Beschreibung der Reise ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen und
wird diese nicht erreicht, so kann Geotoura vom Vertrag zurücktreten, wenn sie die Mindestteilnehmerzahl im Prospekt
beziffert sowie den Zeitpunkt angegeben hat, bis zu welchem die Rücktrittserklärung dem Reisenden vor dem vertraglich
vereinbarten Reisebeginn spätestens zugegangen sein muss, und er in der Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben
hingewiesen hat. Ein Rücktritt ist bis spätestens 21 Tage vor dem vereinbarten Reisebeginn gegenüber dem Kunden zu erklären.
Auf den Reisepreis geleistete Zahlungen werden dem Kunden umgehend erstattet.
7.2 Stört der Reisende trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Reiseveranstalter nachhaltig oder
verhält er sich in solchem Maße vertragswidrig, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung
oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist, oder sonst stark vertragswidrig, kann Geotoura ohne Einhaltung
einer Frist den Reisevertrag kündigen. Dabei behält der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich des Wertes
ersparter Aufwendungen und ggf. Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnliche Vorteile, die er aus der anderweitigen
Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der
Störer selbst.
8. Kündigung des Vertrages wegen höherer Gewalt
8.1 Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert,
gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Die
Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz (§ 651j BGB, § 651e Abs.3 BGB). Danach kann Geotoura für die bereits erbrachte
oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
8.2 Geotoura ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag
die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien
je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Kunden zur Last.
9.1 Unsere vertragliche Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist pro Reise und Kunden
auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde
oder soweit wir für einen Ihnen entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich
sind.
9.2 Für alle gegen uns gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haften wir für Sachschäden je Kunde und Reise bis 4.100,– €. Übersteigt der
dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.
9.3 Die Haftungsbeschränkungen der 9.1 und 9.2 gelten nicht für Ansprüche nach Montrealer
Übereinkommen wegen des Verlusts von Reisegepäck.
10.1 Der Kunde hat auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder unter der unten
genannten Adresse/Telefonnummer anzuzeigen und dort ist um Abhilfe zu ersuchen. Unterlässt es der Kunde schuldhaft,
einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
10.2 Wird die Reiseleistung nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Kunde Abhilfe verlangen, wobei der
Reiseveranstalter die Abhilfe verweigern kann, wenn sie unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann in
der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt.
10.3 Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet Geotoura innerhalb einer
angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen,
wobei aus Beweisgründen eine schriftliche Erklärung empfohlen wird. Geotoura informiert diesbezüglich über die Pflicht des
Kunden, einen aufgetretenen Mangel unverzüglich anzuzeigen, sowie darüber, dass vor der Kündigung des Reisevertrages
(§ 651e BGB) eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen ist. Der Bestimmung einer Frist bedarf es dann nicht, wenn
die Abhilfe unmöglich ist oder von Geotoura verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein
besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
10.4 Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
11.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines
Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter unter der unten genannten
Adresse geltend zu machen. Nach Ablauf der einmonatigen Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er
ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist oder wenn es sich um Ansprüche aus unerlaubter Handlung
handelt. Die genannte Frist gilt nicht für die Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder
Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen. Diese sind binnen 7 Tage bei Gepäckverlust und binnen 21 Tagen bei
Gepäckverspätung nach Aushändigung des Gepäcks anzuzeigen, wobei empfohlen wird, unverzüglich an Ort und Stelle die
Schadensanzeige bei der zuständigen Fluggesellschaft zu erheben. Gleichermaßen ist der Verlust, die Beschädigung oder die
Fehlleitung von Reisegepäck der örtlichen Reiseleitung oder dem Reiseveranstalter gegenüber anzuzeigen.
11.2 Reisevertragliche Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren bei
Sach- und Vermögensschäden in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden
sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch
begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der
Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus
unerlaubter Handlung sowie alle Ansprüche auf Ersatz von Körperschäden unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.
12. Informationspflichten über Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Geotoura ist gem. EU-VO Nr. 2111/05 verpflichtet, den Kunden über die Identität des jeweiligen
Luftfahrt-Unternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei Buchung
zu informieren. Steht/stehen die ausführende/n Fluggesellschaft/en zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, so müssen wir
diejenige Fluggesellschaft/en nennen, die die Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen wird/werden und sicherstellen,
dass Sie unverzüglich Kenntnis der Identität erhalten, sobald diese feststeht/feststehen. Gleiches gilt, wenn die ausführende
Fluggesellschaft wechselt. Die Black List/Schwarze Liste der EU ist auf der Internetseite http://www.air-ban.europa.eu,
auf unserer Internetseite
und in unseren Geschäftsräumen einsehbar. Die Liste wird von der EU laufend aktualisiert.
13. Pass- und Visumerfordernisse, gesundheitspolizeiliche Vorschriften
13.1 Geotoura informiert Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über
Pass- und Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z.B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste),
die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
13.2 Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst
verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten,
gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters
bedingt sind. Insbesondere Zoll- und Devisenvorschriften im Ausland sind einzuhalten.
13.3 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente und
muss selbst darauf achten, dass sein Reisepass oder sein Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeit besitzt.
Hat der Kunde Geotoura beauftragt, für ihn behördliche Dokumente, etwa ein Visa zu beantragen, so haftet der
Reiseveranstalter nicht für die rechtzeitige Erteilung dieser Dokumente durch deutsche oder ausländische Behörden, sondern nur,
sofern er gegen eigene Pflichten verstoßen und selbst die Verzögerung verschuldet hat.
Die personenbezogenen Daten, die Sie uns zur Verfügung stellen, werden elektronisch verarbeitet und
genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung und zur Kundenbetreuung erforderlich sind. Wir halten bei der Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes ein.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages
zur Folge. Auf diesen Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Der Reiseveranstalter kann an seinem Sitz
verklagt werden.