Allgemeine Reisebedingungen von Geotoura
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1. Abschluss des Reisevertrages / Bezahlung
- 1.1 Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter Geotoura GmbH („Geotoura“) den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung und dieser Allgemeinen Reisebedingungen verbindlich an.
- 1.2 Die Anmeldung kann mündlich, schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Weg (E-Mail) vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine ei-genen Verpflichtungen einsteht, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und ge-sonderte Erklärung übernommen hat.
- 1.3 Der Reisevertrag kommt mit der Annahme durch Geotoura zustande. Den Vertragsschluss bestätigt Geotoura dem Kunden mit der Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger, z. B. per E-Mail / E-Mail-Anhang (in Papier nur im Falle des Art. 250 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB).
- 1.4 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt unter Wahrung der vorvertraglichen Informationspflichten ein neues Angebot von Geotoura vor, an das sie für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage und mit Inhalt des neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende es ausdrücklich oder schlüssig (z. B. durch Leistung der Anzahlung) innerhalb der Bindungsfrist annimmt.
- 1.5 Nach Erhalt der Buchungsbestätigung und des Sicherungsscheines ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig und zu zahlen. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Die Restzahlung auf den Reisepreis ist 21 Tage vor Reiseantritt fällig und zu leisten, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird, insbesondere nicht mehr nach Ziffer 7.1 abgesagt werden kann, und muss unaufgefordert bei Geotoura eingegangen sein. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist deren Gutschrift bei Geotoura.
2. Versicherung
Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktritts- und Reiseabbruchskosten-Versicherung und einer Versicherung zur Deckung der Kosten einer Unterstützung einschließlich einer Rückbeförderung bei Unfall, Krankheit oder Tod bzw. den Abschluss eines Versicherungspaketes, welches eine Reiserücktrittskostenversicherung beinhaltet, über das wir Sie gerne informieren und das wir Ihnen ggf. vermitteln. Unser Partner für die Reiserücktrittskosten-Versicherung und das Versicherungspaket ist die ERGO Reiseversicherung AG, Rosenheimer Straße 116, 81669 München. Ferner empfehlen wir bei allen Reisen den Abschluss einer Auslandskrankenversicherung.
3. Leistungen
Die vertraglich vereinbarten Leistungen ergeben sich aus den Leistungsbeschreibungen in unserem Prospekt / Internetprospekt und aus den auf diese bezugnehmenden Angaben in der individuellen Reisebestätigung.
4. Preis- und Vertragsänderungen nach Vertragsschluss, erhebliche Preis- und Vertragsänderungen, Rechte des Kunden
- 4.1 Geotoura behält sich vor, den Reisepreis nach Vertragsschluss einseitig zu erhöhen, wenn die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar aus einer tatsächlich erst nach Vertragsschluss erfolgten und bei Abschluss des Vertrages nicht vorhersehbaren a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, b) einer Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder c) einer Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse ergibt. Der Reisepreis wird in den genannten Fällen in dem Umfang geändert, wie sich die Erhöhung der in a) bis c) genannten Faktoren pro Person auf den Reisepreis auswirkt. Sollte dies der Fall sein, wird Geotoura den Kunden umgehend auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie den hier genannten Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Kunden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam. Auf die Verpflichtung von Geotoura zur Preissenkung nach 4.2 wird ausdrücklich hingewiesen.
- 4.2 Da 4.1 die Möglichkeit einer Erhöhung des Reisepreises vorsieht, kann der Kunde eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in 4.1 unter a) bis c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für Geotoura führt. Hat der Kunde mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von Geotoura zu erstatten. Geotoura darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihr tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen und hat dem Kunden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
- 4.3 Geotoura behält sich vor, nach Vertragsschluss andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis einseitig zu ändern, wenn die Änderungen unerheblich sind, den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen und nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden (z. B. bei Flugzeitenänderungen bis zu 4 Stunden, Routenänderungen). Geotoura hat den Kunden hierüber auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail, SMS) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. Die Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.
- 4.4 Erhebliche Vertragsänderungen: Übersteigt die in 4.1 vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, kann Geotoura sie nicht einseitig vornehmen. Geotoura kann indes dem Kunden eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass er innerhalb einer von Geotoura bestimmten Frist, die angemessen sein muss, (1) das Angebot zur Preiserhöhung annimmt oder (2) seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Das Angebot zu einer Preiserhöhung kann nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn unterbreitet werden. Kann Geotoura die Reise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen (Art. 250 § 3 Nr. 1 EG-BGB) oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Vertrages geworden sind, verschaffen, so gilt Satz 2 dieser Ziffer 4.4 entsprechend, d. h. Geotoura kann dem Kunde die entsprechende andere Vertragsänderung anbieten und verlangen, dass der Kunde innerhalb einer von Geotoura bestimmten Frist, die angemessen sein muss, (1) das Angebot zur Vertragsänderung annimmt oder (2) seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Das Angebot zu einer solchen sonstigen Vertragsänderung kann nicht nach Reisebeginn unterbreitet werden.
- 4.5 Geotoura kann dem Kunden in ihrem Angebot zu einer Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung nach 4.4 wahlweise auch die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise (Ersatzreise) anbieten, über die Geotoura den Kunden nach Art. 250 § 10 EGBGB zu informieren hat.
- 4.6 Nach dem Ablauf einer von Geotoura nach 4.4 bestimmten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung als angenommen.
- 4.7 Tritt der Kunde nach 4.4 vom Vertrag zurück, findet § 651h Abs. 1 S. 2 und Abs. 5 BGB entsprechend Anwendung. Soweit Geotoura infolge des Rücktritts des Kunden zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat Geotoura unverzüglich, auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, Zahlung zu leisten. Ansprüche des Kunden nach § 651i Abs. 3 Nr. 7 BGB bleiben unberührt.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
- 5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Geotoura. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich oder elektronisch (per E-Mail) zu erklären.
- 5.2 Tritt der Kunde zurück, kann Geotoura eine angemessene Entschädigung verlangen. Für diese hat Geotoura die folgenden Entschädigungspauschalen festgelegt, die sich nach dem Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn, der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen von Geotoura und dem zu erwartenden Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen in Prozent des Reisepreises, je nach Rücktrittszeitpunkt des Kunden, wie folgt bestimmen: – Bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 20 % des Reisepreises – ab dem 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 35 % des Reisepreises – ab dem 21. bis 14. Tag vor Reiseantritt 45 % des Reisepreises – ab dem 13. bis 7. Tag vor Reiseantritt 60 % des Reisepreises – ab dem 6. Tag vor Reiseantritt bis Reisebeginn / bei Nichtantritt 90 % des Reisepreises. Es steht dem Reisenden stets frei, nachzuweisen, dass Geotoura ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe als der Pauschalen entstanden ist.
- 5.3 Ein rechtlicher Anspruch des Kunden auf Umbuchungen besteht nicht. Werden auf Wunsch des Kunden dennoch nach der Buchung der Reise Umbuchungen (Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart) vorgenommen, kann Geotoura eine Umbuchungsentschädigung von bis zu 29,– € erheben. Umbuchungen sind ausschließlich bis zum 45. Tag vor Reiseantritt möglich. Umbuchungswünsche nach dieser Frist sind nur nach vorherigem Rücktritt vom Reisevertrag unter den vorgenannten Bedingungen und bei gleichzeitiger Neuanmeldung durch den Kunden möglich. Der Kunde kann jederzeit nachweisen, dass kein oder nur ein geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale durch die Umbuchung entstanden ist. Diese Regelung gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil Geotoura dem Kunden keine oder eine falsche vorvertragliche Information gem. Art. 250 § 3 EGBGB erteilt hat.
- 5.4 Der Kunde kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) erklären, dass statt seiner eine Ersatzperson in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie Geotoura nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht. Geotoura kann dem Eintritt der Ersatzperson widersprechen, wenn diese die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Tritt eine Ersatzperson in den Vertrag ein, haften sie und der Kunde gegenüber Geotoura als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Geotoura darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihr tatsächlich entstanden sind.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die Geotoura ordnungsgemäß angeboten hat, aus Gründen, die er ausschließlich alleine zu vertreten hat (z. B. infolge vorzeitiger Rückreise oder Krankheit), nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Reisenden auf anteilige Rückerstattung des Reisepreises. Geotoura wird sich jedoch um die Erstattung der ersparten Aufwendungen durch Leistungsträger bemühen.
7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
- 7.1 Geotoura kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl vom Vertrag zurücktreten, wenn sie die Mindestteilnehmerzahl in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung ausdrücklich genannt und beziffert sowie den Zeitpunkt angegeben hat, bis zu welchem die Rücktrittserklärung dem Reisenden vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn spätestens zugegangen sein muss, und sie in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und späteste Rücktrittsfrist nochmals angibt. Ein Rücktritt ist bis spätestens 21 Tage vor dem vereinbarten Reisebeginn von Geotoura gegenüber dem Kunden zu erklären. Ferner kann Geotoura vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn sie aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist. Geotoura hat sodann den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis des Rücktrittsgrundes zu erklären.
- 7.2 Tritt Geotoura nach 7.1 vom Reisevertrag zurück, verliert sie den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Auf den Reisepreis geleistete Zahlungen werden dem Kunden unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt des Veranstalters, zurückerstattet.
- 7.3 Stört der Reisende trotz einer entsprechenden Abmahnung durch Geotoura, die auch durch die Reiseleitung ausgesprochen werden kann, nachhaltig oder verhält er sich in solchem Maße vertragswidrig, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung des Vertrages oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist, oder sonst stark vertragswidrig, kann Geotoura ohne Einhaltung einer Frist den Reisevertrag kündigen. Dabei behält Geotoura den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich des Wertes ersparter Aufwendungen und ggf. erfolgter Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnliche Vorteile, die sie aus der anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.
8. Haftung und Beschränkung der Haftung
Die vertragliche Haftung von Geotoura für Schäden, die keine Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt werden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen wegen des Verlusts von Reisegepäck gegeben sind.
9. Obliegenheiten des Kunden, Abhilfe, Fristsetzung vor Kündigung des Kunden
- 9.1 Der Kunde hat auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung von Geotoura oder unter der unten genannten Adresse/Telefonnummer anzuzeigen und dort um Abhilfe innerhalb angemessener Frist zu ersuchen. Die Kontaktnummer befindet sich stets in der Buchungsbestätigung. Soweit Geotoura infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Kunde nicht berechtigt, die in § 651m BGB bestimmten Rechte geltend zu machen oder nach § 651n BGB Schadensersatz zu verlangen. Verlangt der Kunde Abhilfe, hat Geotoura den Reisemangel zu beseitigen. Sie kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Wertes der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Geotoura kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Kann Geotoura die Beseitigung des Mangels verweigern und betrifft der Mangel einen erheblichen Teil der Reiseleistungen, hat Geotoura Abhilfe durch angemessene Ersatzleistungen anzubieten.
- 9.2 Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet Geotoura innerhalb einer vom Kunden für die Abhilfe zu setzenden, angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen, wobei aus Beweisgründen eine schriftliche Erklärung empfohlen wird. Der Bestimmung einer Frist durch den Reisenden bedarf es dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von Geotoura verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
- 9.3 Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten (Schadensminderungspflicht).
- 9.4 Reiseleiter und / oder Vertreter vor Ort sind nicht berechtigt, Ansprüche mit Wirkung für und gegen Geotoura anzuerkennen.
10. Informationspflichten über Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Geotoura ist gemäß EU-VO Nr. 2111/05 verpflichtet, den Kunden über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise ggf. zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei Buchung zu informieren. Steht/stehen die ausführende Fluggesellschaft bzw. die ausführenden Fluggesellschaften zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, so muss Geotoura diejenige/n Fluggesellschaft/en nennen, die die Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen wird/werden und unverzüglich sicherstellen, dass der Kunde unverzüglich Kenntnis der Identität erhält, sobald diese feststeht bzw. diese feststehen. Gleiches gilt, wenn die ausführende Fluggesellschaft wechselt. Die Black List der EU ist auf der Internetseite https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_de und auf der Internetseite von Geotoura einsehbar.
11. Pass- und Visumerfordernisse, gesundheitspolizeiliche Vorschriften
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- 11.1 Geotoura informiert den Kunden über Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungs-landes, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z. B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind.
- 11.2 Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, Geotoura hat ihre Informations- und Hinweispflichten verschuldet nicht oder schlecht erfüllt oder sonst gegen vertragliche Pflichten schuldhaft verstoßen. Insbesondere Zoll- und Devisenvorschriften im Ausland sind einzuhalten.
- 11.3 Der Kunde ist verantwortlich für das Mitführen der notwendigen Reisedokumente und muss selbst darauf achten, dass sein Reisepass oder sein Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeit besitzt. Hat der Kunde Geotoura beauftragt, für ihn behördliche Dokumente, etwa ein Visum, zu beantragen, so haftet der Reiseveranstalter nicht für die rechtzeitige Erteilung dieser Dokumente durch deutsche oder ausländische Behörden, sondern nur, sofern er gegen eigene Pflichten verstoßen und selbst die Verzögerung verschuldet hat.
12. Datenschutz
Über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten informiert Geotoura den Kunden in der Datenschutzerklärung auf der Website und bei Kontaktaufnahme im Datenschutzhinweis. Geotoura hält bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Bestimmungen des BDSG und der DSGVO ein. Personenbezogene Daten sind alle Daten, die sich auf eine Person persönlich beziehen (z. B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse). Diese Daten werden verarbeitet, soweit es für die angemessene Bearbeitung Ihrer Anfrage, Buchungsanfrage, zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen oder für die Vertragserfüllung aus dem Reisevertrag erforderlich ist. Die Datenverarbeitung ist nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO zu den genannten Zwecken zulässig. Ihre Daten werden ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden nicht an nicht berechtigte Dritte weitergegeben. Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit, seine gespeicherten personenbezogenen Daten abzurufen, über sie Auskunft zu verlangen, sie ändern, berichtigen oder löschen zu lassen, ihre Verarbeitung einschränken zu lassen, ihrer Verarbeitung zu widersprechen, sie übertragen zu lassen oder sich bei einer Aufsichtsbehörde über die Verarbeitung zu beschweren (sämtliche Rechte der Art. 15 bis 20 DSGVO). Die Daten werden gelöscht, wenn sie für die Vertragserfüllung nicht mehr erforderlich sind oder wenn ihre Speicherung gesetzlich unzulässig ist. Sofern Ihre personenbezogenen Daten auf Grundlage von berechtigten Interessen gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, haben Sie das Recht, gem. Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben. Sie können unter der Adresse info@geotoura.com mit einer E-Mail von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen oder uns unter der unten genannten Adresse kontaktieren. Mit einer Nachricht an info@geotoura.com kann der Kunde auch der Nutzung oder Verarbeitung seiner Daten für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung oder zu Marketingzwecken jederzeit kostenfrei widersprechen.
13. Sonstiges
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- 13.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und Geotoura findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Soweit der Kunde Kaufmann oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechtes oder eine Person ist, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von Geotoura vereinbart.
- 13.2 Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) zur außergerichtlichen Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten für im elektronischen Rechtsverkehr geschlossene Reiseverträge bereit, die der Kunde unter https://ec.europa.eu/consumers/odr findet. Streitbeilegung vor Verbraucherschlichtungsstelle: Geotoura nimmt an einem solchen freiwilligen Streitbeilegungsverfahren nicht teil und ist auch nicht gesetzlich hierzu verpflichtet. Ein internes Beschwerdeverfahren existiert nicht.
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14. Reiseveranstalter
Die auf diesen Seiten veröffentlichten Reisen werden von der Geotoura GmbH veranstaltet.
Geschäftsführer: Volker Hensel
Handelsregister Amtsgericht Mannheim, HRB 700692
Anschrift: Geotoura GmbH, Schiffgasse 4a, 69117 Heidelberg
Tel. 06221/653079-0
Fax: 06221/4348162
E-Mail: info@geotoura.com
Umsatzsteuer-ID: DE249482451.
Wesentliche Merkmale der Dienstleistung: Reiseveranstaltung
Reiseveranstalter-Haftpflichtversicherung: R+V Allgemeine Versicherung AG; Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Deutschland
Räumlicher Geltungsbereich der Versicherung: weltweit
Auf den Reisevertrag findet deutsches Recht Anwendung (siehe Ziffer 13.1)